Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 316

§ 316 – Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber und Insolvenzverwalter müssen der Agentur für Arbeit auf Anfrage Informationen zu Arbeitsentgeltunterlagen bereitstellen.
  • Diese Informationen sind notwendig für bestimmte gesetzliche Regelungen (§§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, § 327 Absatz 3).
  • Arbeitnehmer und andere Personen mit Einblick in die Arbeitsunterlagen sind ebenfalls verpflichtet, Auskünfte zu geben.
  • Insolvenzverwalter benötigen diese Informationen für die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314.
  • Alle Beteiligten müssen auf Verlangen Auskünfte erteilen.